Statut der Thünengesellschaft Tellow e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die Vereinigung führt den Namen „Thünengesellschaft Tellow e.V.“

Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung und hat ihren Sitz in Tellow. Ihr Vereinsregister wird beim Amtsgericht Rostock geführt.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Die Thünengesellschaft Tellow e.V. ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Einzelpersonen und Institutionen zur Wahrung und Verwirklichung wissenschaftlicher, sozialer, humanistischer und kultureller Interessen. Sie ist eine demokratisch organisierte, eigenverantwortlich tätige, unabhängige Vereinigung.

Die Thünengesellschaft Tellow e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Thünengesellschaft Tellow e.V. widmet sich der weitergehenden Erschließung des reichhaltigen Thünenschen Gedankengutes in seiner Bedeutung für die heutige Zeit. Das betrifft sein Wirken als Nationalökonom, Agrarpolitiker, Sozialreformer und praktischer Landwirt, besonders aber auch seine Überlegungen und praktischen Ansätze zur Lösung sozialer Fragen.

Dabei wird auch dem Zusammenwirken Thünens mit seinen Zeitgenossen, wie Albrecht Daniel Thaer, Lucas Andreas Staudinger sowie den aktiven Mitgliedern im Mecklenburgischen Patriotischen Verein, Carl Pogge und seinen Söhnen, Hans Graf v. Schlitz u. a. Aufmerksamkeit gezollt.

Die Gesellschaft macht gewonnene Erkenntnisse einer interessierten Öffentlichkeit bekannt. Sie fördert Aufbau und Pflege von Thünengedenkstätten, insbesondere des Thünen-Museums-Tellow. Sie kooperiert u.a. mit der Universität Rostock, der Universität Hohenheim und dem „Johann Heinrich von Thünen-Institut. Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei“. Darüber hinaus wirkt sie mit verwandten Organisationen, wie der „Fördergesellschaft Albrecht Daniel Thaer e.V.“ und der „Albrecht-Thaer-Gesellschaft e.V.“ zusammen sowie mit dem „Verein für mecklenburgische Familien- und Personengeschichte e.V.“

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können bei Anerkennung des Statuts natürliche und juristische Personen werden, die an der Pflege und weiteren Erschließung des Thünenschen Erbes beteiligt bzw. interessiert sind.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die durch Zustimmung des Vorstandes und nach Einzahlung des ersten Jahresmitgliedsbeitrages wirksam wird.

Bei ernsten Bedenken kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit den Beitritt ablehnen. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt, ist nur zum Ende eines Jahres zulässig. Bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Verbandes kann ein Mitglied vom Vorstand mit dreiviertel Mehrheit ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Verbandsleben mitzuwirken und ihre Belange in den Veranstaltungen zu erörtern.

(2) Jedes Mitglied ist wählbar und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

(3) Zur Förderung fachspezifischer Zusammenarbeit oder gemeinsamer territorialspezifischer Interessen können Mitglieder auf Orts-, Kreis- oder auf der Landesebene von Mecklenburg-Vorpommern Arbeitskreise bilden (z. B. „Thünen-Museum-Tellow“ der Thünengesellschaft Tellow e.V.) Diese bestimmen ihr Wirkungsfeld, ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsweise und Leistung eigenverantwortlich entsprechend den gegebenen Bedingungen auf der Grundlage der im Statut verankerten Grundsätze.

(4) Die Thünengesellschaft Tellow e.V. ehrt verdienstvolle Mitglieder durch Auszeichnungen bzw. Ehrenmitgliedschaften. Über die Ehrungen beschließt der Vorstand.

(5) Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, den Kassenprüfern und den Leitungen von Arbeitskreisen Vorschläge zu unterbreiten und Kritik zu üben.

§ 5 Organe des Vereins

Folgende Organe bestehen in der Thünengesellschaft Tellow e.V.

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wählt alle drei Jahre den Vorstand und die Kassenprüfer. Die Kandidaten-/Vorschlagsliste wird durch die Mitgliederversammlung erarbeitet. Sofern alle Mitglieder der Kandidaten-/Vorschlagsliste ihrer Wahl zugestimmt haben, kann das Blockwahlverfahren angewendet werden. Auf Antrag ist jedoch auch eine geheime Wahl möglich.

(2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, d. h. die Mitglieder schriftlich mindestens 20 Tage (Poststempel) vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden.

(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung betreffen:

  • Entgegennahme und Bestätigung des Arbeits- und Kassenberichts des Vorstandes;
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und der Berichte von Arbeitskreisen;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beratung und Beschlussfassung des Jahres- und Haushaltsplanes;
  • Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen;
  • Beschlussfassung über Statutänderungen und über eine etwaige Vereinsauflösung;
  • Angelegenheiten des Verbandes, deren Behandlung die Mitgliederversammlung für erforderlich hält.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Statutänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln erforderlich.

(5) Der Vorstand leitet ehrenamtlich die Arbeit des Vereins, tagt mindestens dreimal im Jahr und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und mindestens 3 weiteren Mitgliedern und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, gewählt ist, wer die meisten Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält. Die Vorstandsmitglieder entscheiden innerhalb des Vorstandes über die Besetzung der Funktionen.

(7) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – vertritt den Verein nach innen und außen und im Rechtsverkehr zusammen mit dem Geschäftsführer. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er beruft außerordentliche Tagungen ein, wenn die Belange des Vereines es erfordern oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen. Er sichert die Geschäftsführung durch den Vorstand und eine ordnungsgemäße Schrift- und Protokollführung.

(8) Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer wachen über die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel.

(9) Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern oder Kassenprüfern innerhalb einer Wahlperiode erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl.

(10) Alle Leitungsfunktionen im Verein sind Wahlfunktionen. Die Funktion des Vorsitzenden ist von einer Person in der Regel nicht länger als in zwei aufeinanderfolgenden Wahlperioden auszuüben.

§ 6 Finanzen

(1) Die finanzielle Grundlage der Tätigkeit des Vereins bilden Mitgliedsbeiträge, Spenden bzw. finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln.

(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist durch die Mitglieder unmittelbar nach Beitritt bzw. für das laufende Kalenderjahr im 1. Quartal auf das Konto des Vereines zu entrichten. Die Beitragshöhe natürlicher Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bei juristischen Personen wird der Mitgliedsbeitrag einvernehmlich zwischen dem Vorstand und dem Vertreter der juristischen Person festgesetzt.

(4) Die Mittel der Thünengesellschaft Tellow e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Thünengesellschaft Tellow e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand die Vollmacht, selbständig und eigenverantwortlich und unter Beachtung des geltenden Rechts über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden.

§ 7 Auflösung der Thünengesellschaft Tellow e.V.

(1) Bei Auflösung der Thünengesellschaft Tellow e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Johann-Heinrich-von-Thünen-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Das Verfahren bei der Auflösung richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.

Tellow, den 28. September 2024

Dr. Peter Sanftleben, Vorsitzender / Angela Ziegler, Geschäftsführerin

Hier finden Sie das Statut auch zum Ausdrucken als PDF-Datei:

Statut der Thünengesellschaft Tellow e.V. 2024.pdf