Name und Sitz
§ 1
Die Vereinigung führt den Namen „Thünengesellschaft e. V.“
Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Vereinigung und hat ihren Sitz in Tellow. Ihr Vereinsregister wird beim Kreisgericht Teterow geführt.
Ziele und Aufgaben
§ 2
Die Thünengesellschaft ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Einzelpersonen und Institutionen zur Wahrung und Verwirklichung humanistischer, sozialer und kultureller Interessen. Sie ist eine demokratisch organisierte, eigenverantwortlich tätige, unabhängige Vereinigung.
Die Thünengesellschaft e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Thünengesellschaft widmet sich der weitergehenden Erschließung des reichhaltigen Thünenschen Gedankengutes in seiner Bedeutung für die heutige Zeit. Das betrifft sein Wirken als Nationalökonom, Agrarpolitiker und praktischer Landwirt, besonders aber auch seine Überlegungen und praktischen Ansätze zur Lösung sozialer Fragen.
Dabei wird auch dem Zusammenwirken Thünens mit seinen Zeitgenossen, wie Albrecht Daniel Thaer, Lucas Andreas Staudinger sowie den aktiven Mitgliedern im Mecklenburgischen Patriotischen Verein, Carl Pogge und seine Söhne, Graf Schlitz u. a. Aufmerksamkeit gezollt.
Die Gesellschaft bemüht sich, gewonnene Kenntnisse einer interessierten Öffentlichkeit bekannt zu machen.
Zur Arbeitsweise
§ 3
(1) Anregung wissenschaftlicher Arbeiten zur Weiterentwicklung Thünenscher Gedanken in
Anwendung auf gegenwärtige Problemstellungen und für künftige Lösungsansätze.
- Weitere Aufarbeitung und Verbreitung der Thünenschen Lehren
- Nutzung der Erkenntnisse auf wirtschaftlichem, ökologischem und sozialem Gebiet bei der Initiierung, Koordinierung und Durchführung von Projekten zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes
Thünengesellschaft Tellow e.V.
Tellow 15, 17168 Warnkenhagen, Telefon 039976-541-0 / Fax:-16
(2) Durchführung von und Beteiligung an wissenschaftlichen und populärwissenschaftlichen Veranstaltungen, Herausgabe von Publikationen, um das Thünenerbe in seiner Vielfalt einer interessierten Öffentlichkeit nahe zu bringen.
(3) Förderung des Aufbaus und der Pflege von Gedenkstätten aus dem Leben und Wirken von Johann Heinrich von Thünen, insbesondere des Thünen-Museums-Tellow.
(4) Herstellung einer engen Zusammenarbeit mit dem Thünen-Archiv an der Universität Rostock und dem Familien-Thünen-Archiv in Stuttgart-Hohenheim.
(5) Organisation des Zusammenwirkens mit verwandten Einrichtungen, wie der Thaergesellschaft.
Mitgliedschaft
§ 4
(1) Mitglieder können bei Anerkennung des Status natürliche und juristische Personen werden, die an der Pflege und weiteren Erschließung des Thünenschen Erbes beteiligt bzw. interessiert sind.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die durch Zustimmung des Vorstandes und nach Einzahlung des ersten Jahresmitgliedsbeitrages wirksam wird.
Bei ernsten Bedenken kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit den Beitritt ablehnen. Gegen eine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt, ist nur zum Ende eines Jahres zulässig. Bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Verbandes kann ein Mitglied vom Vorstand mit dreiviertel Mehrheit ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich die Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Rechte der Mitglieder
§ 5
(1) Die Mitglieder haben das Recht, aktiv am Verbandsleben mitzuwirken und ihre Belange in den
Veranstaltungen zu erörtern.
(2) Jedes Mitglied ist wählbar und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine
Stimme.
(3) Zur Förderung fachspezifischer Zusammenarbeit oder gemeinsamer territorialspezifischer
Interessen können Mitglieder auf Orts-, Kreis- oder auf der Landesebene von MecklenburgVorpommern Arbeitskreise bilden (z. B. „Thünen-Museum-Tellow“ der Thünengesellschaft e. V.)
Diese bestimmen ihr Wirkungsfeld, ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsweise und Leistung
eigenverantwortlich entsprechend den gegebenen Bedingungen auf der Grundlage der im Statut
verankerten Grundsätze.
(4) Die Thünengesellschaft ehrt verdienstvolle Mitglieder durch Auszeichnungen bzw.
Ehrenmitgliedschaften. Über die Ehrungen beschließt der Vorstand.
(5) Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, der Revisionskommission und den Leitungen von
Arbeitskreisen Vorschläge zu unterbreiten und Kritik zu üben.
Organe des Vereins
§ 6
Folgende Organe bestehen in der Thünengesellschaft e. V.
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat
Revisionskommission
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wählt alle drei Jahre den Vorstand und die Revisionskommission.
Auf Antrag findet eine geheime Wahl statt.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, d. h. die Mitglieder schriftlich zumindestens 20 Tage (Poststempel) vor der Versammlung mit Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung betreffen:
- Entgegennahme und Bestätigung des Arbeits- und Kassenberichts des Vorstandes;
- Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission und der Berichte von Arbeitskreisen;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beratung und Beschlussfassung des Jahres- und Haushaltsplanes;
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen;
- Beschlussfassung über Statutänderungen und über eine etwaige Vereinsauflösung;
- Angelegenheiten des Verbandes, deren Behandlung die Mitgliederversammlung für erforderlich hält.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Statutänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins von drei Vierteln erforderlich.
(5) Der Vorstand leitet ehrenamtlich die Arbeit des Vereins, tagt mindestens dreimal im Jahr und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und mindestens 3 weiteren Mitgliedern und istbeschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt, gewählt ist, wer die meisten Stimmen der wahlberechtigten Mitglieder erhält. Die Vorstandsmitglieder entscheiden innerhalb des Vorstandes über die Besetzung der Funktionen.
(7) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – vertritt den Verein nach innen und außen und im Rechtsverkehr zusammen mit dem Geschäftsführer. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Er beruft außerordentliche Tagungen ein, wenn die Belange des Vereines es erfordern oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen. Er sichert die Geschäftsführung durch den Vorstand und eine ordnungsgemäße Schrift- und Protokollführung.
(8) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Beirat. Er setzt sich aus mindestens 6 Mitgliedern zusammen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in wissenschaftlichen Fragen und bei der Pflege des Thünenschen Erbes zu beraten. Er besitzt keine Beschlussfähigkeit.
(9) Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Sie bestimmen ihren Vorsitzenden. Die Revisionskommission überprüft die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel.
(10) Im Falle des Ausscheidens von Vorstandmitgliedern oder Mitgliedern des Beirates und der Revisionskommission innerhalb einer Wahlperiode erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl.
(11) Alle Leitungsfunktionen im Verein sind Wahlfunktionen.
Die Funktion des Vorsitzenden ist von einer Person in der Regel nicht länger als in 2 aufeinanderfolgenden Wahlperioden auszuüben.
Finanzen
§ 7
(1) Die finanzielle Grundlage der Tätigkeit des Vereins bilden Mitgliedsbeiträge, Spenden bzw. finanzielle Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln.
(2) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist durch die Mitglieder unmittelbar nach Beitritt bzw. für das laufende Kalenderjahr im 1. Quartal auf das Konto des Vereines zu entrichten.
Die Beitragshöhe natürlicher Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Bei juristischen Personen wird der Mitgliedsbeitrag einvernehmlich zwischen dem Vorstand und dem Vertreter der juristischen Person festgesetzt.
(4) Die Mittel der Thünengesellschaft e. V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Thünengesellschaft e. V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand die Vollmacht, selbständig und eigenverantwortlich und unter Beachtung des geltenden Rechts über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden.
Auflösung der Thünengesellschaft
§ 8
(1) Bei Auflösung der Thünengesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer des Thünen-Museums-Tellow e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .
(2) Das Verfahren bei der Auflösung richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.
Tellow, den 18. Oktober 2006
Prof. Dr. Fritz Tack Rolf-Peter Bartz
Vorsitzender Geschäftsführer